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Glossar

Anwartschaft

Durch die Zahlung von Beiträgen an die Bayerische Ärzteversorgung erwirbt das Mitglied ein Recht auf künftige Leistungen, deren Umfang von der bei Ruhegeldbeginn geltenden Satzung bestimmt werden.

Dynamik

Der Begriff Dynamisierung bezeichnet die Anpassung der Anwartschaften und der laufenden Versorgungen an geänderte wirtschaftliche Entwicklungen. Die Höhe der Dynamisierung ist abhängig von mehreren Faktoren wie z.B. Beitragsentwicklung, Mitgliederzuwachs und Ergebnis der Kapitalanlage. Der Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung beschließt jährlich über die Dynamisierung. Zur Sicherstellung der Ruhegeldansprüche des Versichertenkollektives rechnen wir bereits eine Verzinsung von derzeit 3,25 % ein. Lediglich Zinserträge über 3,25 % sind noch nicht verplant, so dass diese für Dynamisierungen zur Verfügung stehen.

Freiwillige Mehrzahlungen

Freiwillige Mehrzahlungen werden grundsätzlich wie Pflichtbeiträge verrentet und erhöhen das Altersruhegeld sowie den Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz. Die Höhe der freiwilligen Mehrzahlungen ist frei wähl- und veränderbar. Pflicht- und freiwillige Beiträge in einem Kalenderjahr werden durch den allgemeinen Jahreshöchstbeitrag bzw. die persönliche Beitragsgrenze bestimmt. Oberhalb der persönlichen Beitragsgrenze können zusätzliche freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Diese fließen zu einem vom Alter im Einzahlungsjahr abhängigen Anteil in die Verrentung ein. Freiwillige Mehrzahlungen können für das laufende oder das vorhergehende Kalenderjahr gezahlt werden. Für eine steuerliche Berücksichtigung muss die Zahlung jedoch bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres auf dem Konto der Bayerischen Ärzteversorgung eingegangen sein.

Mindestruhegeld

Ein Mindestruhegeld wird gezahlt, wenn der Versorgungsfall in den ersten fünf Jahren (zuzüglich maximal neun weiterer Jahre der Kindererziehung) nach dem Hochschulabschluss eintritt und überwiegend eine Beschäftigung gegen Entgelt oder als Arzt im Praktikum ausgeübt wurde. Weitere Voraussetzung ist insbesondere die rechtzeitige Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerische Ärzteversorgung zu Beginn der Mitgliedschaft.

Persönliche Beitragsgrenze

Für Mitglieder, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können sich aufgrund der Vorschriften über die persönliche Beitragsgrenze Einzahlungsbeschränkungen ergeben. Hiervon betroffene Mitglieder werden durch gesonderte Mitteilung individuell informiert.

Pflichtbeiträge

Für jede ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeit fällt grundsätzlich ein gesonderter Pflichtbeitrag an. Die Beiträge richten sich nach der Tätigkeitsform (insbesondere angestellt oder selbständig).

Punktbemessungsgröße

Die Punktbemessungsgröße ist der jährliche Maßstabswert zur Umrechnung von Beiträgen in einen Punktwert. Die Punktbemessungsgröße steigt jährlich entsprechend der Bruttolohn- und Gehaltssummenentwicklung je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer in Deutschland (§ 69 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Bis einschließlich 2005 wurden zur Umrechnung die individuellen Beitragszahlungen ins Verhältnis zum Durchschnittsbeitrag aller Mitglieder gesetzt.

Punktwert und Punktwertsumme

Zur Berechnung des Ruhegeldes sind zunächst die Beitragszahlungen pro Kalenderjahr in einen Punktwert umzurechnen. Die Formel hierfür ist: Jahreseinzahlung mal 2 geteilt durch Punktbemessungsgröße. Alle bis zum Ruhegeldbeginn erworbenen Punktwerte bilden die Punktwertsumme.

Rentenbemessungsgrundlage

Aus der Rentenbemessungsgrundlage bei Ruhegeldbeginn und der Summe der Punktwerte wird das jährliche Ruhegeld berechnet. Die Formel ist: Punktwertsumme geteilt durch 100 mal Rentenbemessungsgrundlage. Der Maßstabswert Rentenbemessungsgrundlage wird jährlich vom Landesausschuss festgelegt.

Teildynamisches und volldynamisches System

In einem teildynamischen System werden nur die Leistungen und nicht die erworbenen Anwartschaften dynamisiert. Volldynamisch ist ein System dagegen, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen dynamisiert werden.

Überleitung

Verlegt ein Mitglied seine Berufstätigkeit in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerks, dann kann im Regelfall eine Beitragsüberleitung an das neu zuständige Versorgungswerk beantragt werden, sofern nicht mehr als 60 Monatsbeiträge geleistet wurden und das Mitglied noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich 6 Monate seit Beginn der Mitgliedschaft beim neu zuständigen Versorgungswerk.

Verrentungssatz von 20 Prozent

Das bis 31.12.1984 geltende Leistungs- und Finanzierungsverfahren sah eine einheitliche Verrentung von 20 Prozent der bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträge vor. Nach dem 31.12.1984 wurde bei der Bayerischen Ärzteversorgung eine Umstellung auf das so genannte offene Deckungsplanverfahren vorgenommen, mit dem flexibler auf wirtschaftliche Entwicklungen reagiert werden kann.

Versorgungsausgleich

Entsprechend den bundesgesetzlichen Vorgaben sind nach einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen. Dem berechtigten Ehepartner steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds zu. Zuständig sind die Familiengerichte, das Versorgungswerk hat diesen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Als Ehezeit in der ein Versorgungsausgleich zu erfolgen hat, gilt der Zeitraum vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Scheidungsantrag vorausgeht.

Zurechnung

Mitglieder, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres berufsunfähig werden, erhalten einen Zuschlag zum Ruhegeld. Hierzu wird aus den in bestimmten Zeiträumen vor Ruhegeldbeginn gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträgen ein individueller Jahresdurchschnittsbeitrag ermittelt. Dieser wird als fiktiver Jahresbeitrag für die Zeit zwischen Ruhegeldbeginn und Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde gelegt und ebenfalls verrentet.

Zuschuss pro Kind

Empfänger von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit haben Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Kinder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höhe des Kindergeldes beträgt 10 Prozent des Ruhegeldes. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird ein Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange sich Kinder in der Schul- bzw. Berufsausbildung befinden. Der Anspruch verlängert sich über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus um Zeiten des Wehr- und Zivildienstes.

BÄV 24 - Bayerische Ärzteversorgung, Zum Seitenanfang springenAusdrucken